Gesetzestext

 

Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich.

 

Rn 1

Die Forderung kann jederzeit ohne Zustimmung des Eigentümers geteilt werden; dadurch wird auch die Hypothek geteilt. Praktisch wird die Teilung va dann, wenn ein Teil der Hypothek abgetreten wird oder kraft Gesetzes übergeht. Bei der Abtretung haben die Teile der Hypothek mangels abweichender Bestimmung gleichen Rang (BGH Rpfleger 90, 378); in der Praxis wird aber regelmäßig ein unterschiedlicher Rang der durch die Teilung entstandenen Teilhypotheken gewünscht. § 1151 gestattet dem Gläubiger, auch ohne Zustimmung des Eigentümers eine derartige Rangbestimmung zu treffen (Ausn von § 880 II 2, 3); die Rangänderung kann auch nach der Teilung erfolgen, solange der Inhalt der Teilrechte unverändert ist. Bei Briefhypotheken bedarf die Rangänderung auch nicht der Eintragung in das Grundbuch (Hamm NJW-RR 98, 461, 462 [OLG Karlsruhe 19.03.1997 - 13 U 42/96]; Ddorf NJW-RR 91, 685, 686; str).

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