Gesetzestext

 

(1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über.

(2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden.

 

Rn 1

Die Bestimmung soll ein Auseinanderfallen von Forderung und Hypothek verhindern. Ein ausdrücklicher Ausschluss des Übergangs der Hypothek bei Übertragung der Forderung oder umgekehrt führt deshalb zur Wirkungslosigkeit der Erklärung. Allerdings ist, wenn ›die Hypothek‹ abgetreten wird, damit regelmäßig eine Abtretung der Forderung samt der Hypothek gemeint (RG JW 38, 44).

 

Rn 2

Ausnahmen sind bestimmt in § 1159 (für Rückstände von Zinsen und Nebenleistungen), in § 1168 (bei Verzicht auf die Hypothek), §§ 1173, 1174, 1182 (bei Gesamthypotheken), § 1180 (bei Auswechslung der Forderung), § 1190 (bei der Höchstbetragshypothek) und § 1198 (bei der Umwandlung in eine Grundschuld).

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