Gesetzestext

 

(1) 1Soweit die Forderung auf Rückstände von Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt sich die Übertragung sowie das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger nach den für die Übertragung von Forderungen geltenden allgemeinen Vorschriften. 2Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Erstattung von Kosten, für die das Grundstück nach § 1118 haftet.

(2) Die Vorschrift des § 892 findet auf die im Absatz 1 bezeichneten Ansprüche keine Anwendung.

 

Rn 1

§ 1159 ist eine Ausn sowohl von § 1154 als auch von § 1156. Die Abtretung rückständiger Nebenleistungen und Kosten unterliegt damit keiner Form; vom öffentlichen Glauben des Grundbuchs sind diese Ansprüche völlig ausgeschlossen. Der Eigentümer kann dem neuen Gläubiger ohne Rücksicht auf eine Grundbucheintragung alle Einwendungen gegen den bisherigen Gläubiger entgegensetzen (§ 404), er kann aufrechnen (§ 406) und bis zur Kenntnis von der Abtretung an den bisherigen Gläubiger befreiend leisten (§ 407). Durch die Abtretung der Rückstände geht die dafür bestehende Hypothek mangels anderweitiger Vereinbarung ebenfalls über (§ 401); die Bildung eines Teilhypothekenbriefs ist aber nicht möglich (Braunschw OLGR 15, 338) und die Vorlage des Briefs zur Geltendmachung folgerichtig entbehrlich (§ 1160 III). In das Grundbuch wird die Abtretung nur eingetragen, wenn sie zusammen mit noch nicht fälligen Zinsen erfolgt, entweder durch Angabe des Kalendertags, ab dem die Zinsen dem neuen Gläubiger zustehen oder durch die Angabe ›mit allen Zinsen‹ (ggf soweit sie dem Zessionar zustanden). Zur Löschung der Hypothek bedarf es nicht der Zustimmung desjenigen, dem rückständige Zinsen zustehen (Hamm Rpfleger 16, 218 [OLG München 30.11.2015 - 34 Wx 70/15]); mit der Hypothek für die Hauptforderung erlischt die Hypothek für Rückstände von selbst.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge