Rn 6

§ 116 2 behandelt den Fall, dass der Erklärungsempfänger den geheimen Vorbehalt erkennt, der Erklärende dies jedoch nicht weiß, während nach § 117 I über den Vorbehalt Konsens besteht. Erwartet der Erklärende, dass der Empfänger den mangelnden Ernst erkennt, greifen die §§ 118, 122 ein. Soll trotz mangelnder Ernstlichkeit die Erklärung ernst genommen werden (böser Scherz), ist § 116 anzuwenden. Gibt der Erklärende eine bewusst mehrdeutige Erklärung ab, um eine der Bedeutungen nicht gegen sich gelten zu lassen, liegt ein Dissens vor. Ein offener Vorbehalt, zB bei der protestatio facto contraria, unterliegt nicht § 116. Behält sich ein widerrechtlich Bedrohter, wie vom Drohenden erkannt, insgeheim die Nichtgeltung des Erklärten vor, ist die Erklärung gem § 116 nichtig (aA Staud/Singer § 116 Rz 15).

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