Gesetzestext

 

(1) Eine Gesamthypothek steht in den Fällen des § 1163 den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu.

(2) 1Jeder Eigentümer kann, sofern nicht ein anderes vereinbart ist, verlangen, dass die Hypothek an seinem Grundstück auf den Teilbetrag, der dem Verhältnis des Wertes seines Grundstücks zu dem Werte der sämtlichen Grundstücke entspricht, nach § 1132 Abs. 2 beschränkt und in dieser Beschränkung ihm zugeteilt wird. 2Der Wert wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Gesamthypothek im Range vorgehen.

 

Rn 1

§§ 11721175 enthalten Sondervorschriften für das Eigentümerrecht, wenn eine Gesamthypothek vorliegt. Sie sollen verhindern, dass sich in diesem Fall die Belastung vervielfacht. Für die Befriedigung aus dem Grundstück gelten in diesem Fall die §§ 1181 II, 1182.

 

Rn 2

Ein Gesamteigentümerrecht entsteht, wenn die Forderung nicht zur Entstehung gelangt ist und auch dann, wenn die Forderung von mehreren Eigentümern gemeinsam (sonst: § 1173) getilgt wird, auch in der Weise, dass jeder abredegemäß einen Teilbetrag zahlt (BGH NJW-RR 86, 233 [BGH 31.10.1985 - IX ZR 95/85]). Das Recht steht den Eigentümern in Bruchteilsgemeinschaft zu (BGH NJW 09, 847 [BGH 12.12.2008 - V ZR 49/08]); die Auseinandersetzung richtet sich aber nach § 1172 II; der darauf gerichtete Anspruch – der jedem einzelnen Eigentümer selbstständig zusteht – ist pfändbar (AG Obernburg MDR 64, 846 [LG Kleve 06.05.1964 - 2 R 56/64]). Berechnungsbeispiel bei MüKo/Lieder Rz 14.

 

Rn 3

§ 1172 ist auf Grundschuld und Rentenschuld entspr anwendbar (§ 1192 I), soweit keine Abhängigkeit von einer Forderung besteht, also beim Eigentümerrecht vor Briefübergabe (§ 1163 II) und dann, wenn die mehreren Eigentümer auf die Grundschuld (nicht auf die Forderung) zahlen (Lemke/Regenfus Rz 4; aA Grüneberg/Herrler Rz 7: unanwendbar).

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