Gesetzestext

 

(1) 1Befriedigt der Eigentümer eines der mit einer Gesamthypothek belasteten Grundstücke den Gläubiger, so erwirbt er die Hypothek an seinem Grundstück; die Hypothek an den übrigen Grundstücken erlischt. 2Der Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer steht es gleich, wenn das Gläubigerrecht auf den Eigentümer übertragen wird oder wenn sich Forderung und Schuld in der Person des Eigentümers vereinigen.

(2) Kann der Eigentümer, der den Gläubiger befriedigt, von dem Eigentümer eines der anderen Grundstücke oder einem Rechtsvorgänger dieses Eigentümers Ersatz verlangen, so geht in Höhe des Ersatzanspruchs auch die Hypothek an dem Grundstück dieses Eigentümers auf ihn über; sie bleibt mit der Hypothek an seinem eigenen Grundstück Gesamthypothek.

 

Rn 1

§ 1173 behandelt die Befriedung durch einen der mehreren Eigentümer; bei gemeinsamer Befriedigung gilt § 1172 (s § 1172 Rn 2). Als Befriedigung ist es auch anzusehen, wenn der Gläubiger einem Schuldner, der zugleich einer von mehreren Eigentümern ist, die Schuld erlässt, ohne das Schuldverhältnis nach § 423 aufzuheben (str).

 

Rn 2

Die Hypothek erlischt an den anderen mitbelasteten Grundstücken ohne Zustimmung von deren Eigentümern kraft Gesetzes; das Grundbuch wird unrichtig. Bei teilweiser Befriedigung gilt für den Rang der dem Gläubiger verbleibenden Resthypothek § 1176. § 1173 I 2 setzt die Vereinigung von Forderung und Schuld voraus; beerbt dagegen der Gläubiger einen der Eigentümer, der nicht sein persönlicher Schuldner ist (Vereinigung von Forderung und Eigentum), so bleiben Forderung und Hypothek bestehen (RGZ 77, 149).

 

Rn 3

Der Ersatzanspruch nach § 1173 II kann nur aus der schuldrechtlichen Beziehung der Eigentümer stammen (vgl BGH Rpfleger 10, 279), nicht dagegen dinglicher Inhalt der Hypothek sein. Die Hypothek sichert am Grundstück des Ersatzpflichtigen im Wege der gesetzlichen Forderungsauswechslung jetzt die Ersatzforderung; das Recht bleibt daher Hypothek. Bei nur teilweisem Ersatzanspruch besteht erstrangig (§ 1176) eine Gesamtteilhypothek für den Ersatzbetrag und nachrangig das Einzelrecht am Grundstück des Befriedigenden; insoweit ist die Hypothek an den anderen Grundstücken erloschen (Hambg MDR 60, 321).

 

Rn 4

§ 1173 I 1 Hs 1 und II (insoweit aA 5. Aufl) sind auf Grundschuld und Rentenschuld entspr anwendbar (§ 1192 I), nicht aber § 1173 I 1 Hs 2 (München Rpfleger 11, 427; aA Frankf 1.11.18 – 22 U 118/18) und I 2.

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