Gesetzestext

 

Liegen die Voraussetzungen der §§ 1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175 nur in Ansehung eines Teilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser Vorschriften dem Eigentümer oder einem der Eigentümer oder dem persönlichen Schuldner zufallende Hypothek nicht zum Nachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek geltend gemacht werden.

 

Rn 1

Bei Übergang eines Teils des Gläubigerrechts auf einen anderen behält dieser den Vorrang. § 1176 betrifft nur die Resthypothek des Gläubigers, nicht aber eine andere Hypothek oder ein anderes Recht (BGH ZIP 02, 1390) und nur den Übergang kraft Gesetzes, nicht einer rechtsgeschäftlichen Teilabtretung, wenn in dieser keine Rangbestimmung getroffen wird.

 

Rn 2

Hat sich der Eigentümer nur wegen eines Teils einer Hypothek der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen oder der Gläubiger nur wegen eines Teils einen Duldungstitel erwirkt, ergibt sich aus § 1176, dass eine Teilzahlung zunächst auf den nicht titulierten Teil erfolgt. Allerdings kann der Zahlende bestimmen, dass er auf den titulierten Teil leistet (§ 366 II entspr); den Verlust seines Titels kann der Gläubiger dann nur dadurch vermeiden, dass er die Teilzahlung ablehnt.

 

Rn 3

Als Inhalt der Hypothek können jedoch abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Praktische Bedeutung hat va die Abrede, dass Teilzahlungen auf eine nur teilweise titulierte Hypothek zunächst auf den nicht titulierten Teil erfolgen und das Bestimmungsrecht des Zahlenden nach § 366 II ausgeschlossen ist (BGH NJW 90, 258 [BGH 28.09.1989 - V ZB 17/88]); zweifelhaft ist allerdings, ob diese Vereinbarung gegen nach § 1150 Ablösungsberechtigte wirkt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge