Gesetzestext

 

(1) 1Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. 2Das Erlöschen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht.

(2) 1Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Absatz 1 bezeichneten Leistungen genügt die Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Eigentümer. 2Solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht, ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. 3Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

 

Rn 1

Nachrangige Hypotheken sollen nicht durch Eigentümergrundschulden beeinträchtigt werden, die durch Tilgung von Rückständen an Kosten und Zinsen entstehen. Deshalb bestimmt § 1178 in Abweichung von § 1163, dass aus der Tilgung von Nebenforderungen, für die das Grundstück haftet (§ 1118), keine Eigentümerrechte entstehen, sondern die Hypothek erlischt. § 1178 gilt nur für Nebenforderungen; wird für sie eine besondere (Höchstbetrags-)Hypothek bestellt, gilt die allg Regel des § 1163 (Ddorf HRR 36, 404). § 1178 gilt entspr, wenn bedingte Nebenleistungen nicht mehr entstehen können (BayObLG Rpfleger 01, 172 [BayObLG 14.12.2000 - 2 Z BR 19/00]; str). Auf Höchstbetragshypotheken ist § 1178 nicht anwendbar (§ 1190 II).

 

Rn 2

Das Erlöschen der Hypothek tritt auch dann ein, wenn die Forderung nach § 1143 auf den Eigentümer übergeht. § 1178 I 2 gilt hier nicht, auch nicht, wenn der Eigentümer in Insolvenz ist (LG Stuttgart NZI 23, 46 [LG Stuttgart 16.11.2022 - 27 O 56/22]) und auch nicht bei Befriedigung des Hypothekars durch den Insolvenzverwalter (Celle OLGR 9, 378); der Insolvenzverwalter ist nicht ›Dritter‹.

 

Rn 3

Auch ohne Tilgung der Forderung erlischt die Hypothek für die Nebenforderungen des § 1178 I durch Verzicht des Gläubigers (§ 1178 II), der nicht den Formvorschriften des § 1168 unterliegt und – wegen seiner Gestaltungswirkung – unwiderruflich ist.

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