Rn 1

Bei Hypotheken zugunsten von Kreditinstituten wurde von den Gläubigern seit langem bei jeder Hypothek die Eintragung von Löschungsvormerkungen nach § 1179 aF gefordert; diese war auch iÜ gängige Formularpraxis. Zur Entlastung der Grundbuchämter wurde deshalb durch das G v 22.6.77 das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt: Zugunsten jedes Hypothekengläubigers besteht nun ein gesetzlicher Löschungsanspruch, der wie durch eine Vormerkung gesichert ist; der Anspruch kann aber als Inhalt der Hypothek ausgeschlossen werden. Die sprachlich wenig geglückte Vorschrift versucht einen Teil der Kasuistik zu § 1179 aF zu positivieren. Sie gilt für alle Hypotheken, die ab dem 1.1.78 zur Eintragung in das Grundbuch beantragt wurden; der Tag der Eintragung ist ohne Bedeutung. Für vorher zur Eintragung beantragte Rechte gilt zeitlich unbeschränkt § 1179 aF weiter (s § 1179 Rn 1).

 

Rn 2

§ 1179a gilt nicht für die Arresthypothek (§ 932 I 2 ZPO) und nicht für die Hypothek für Inhaberschuldverschreibungen (§ 1187 4).

 

Rn 3

Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, da sie es der Willkür eines Dritten, nämlich des Gläubigers einer nachrangigen Hypothek, überlässt zu entscheiden, wem der Veräußerungs- bzw Versteigerungserlös eines Grundstücks zugutekommt, da er seine gesetzlichen Rechte aus § 1179a ohne Rücksicht auf ein eigenes Sicherungsinteresse nach seinem Belieben ausüben oder deren Ausübung unterlassen kann und § 1179a III – wörtlich genommen (s aber Rn 6) – diese Befugnis sogar einem Nichtberechtigten zugesteht. Da der Löschungsanspruch als Inhalt einer begünstigten Hypothek ausgeschlossen werden kann (§ 1179a V), ihre Wirkungen also nicht zwingend sind, dürfte eine Verfassungswidrigkeit jedoch ausscheiden (im Erg ebenso BGH NJW 87, 2078 [BGH 22.01.1987 - IX ZR 100/86]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge