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Systematisch betrifft die nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung den Bereich zwischen geheimem Vorbehalt und Scheingeschäft. Weder erwartet der Erklärende, wie bei § 116, dass die Erklärung vom Empfänger ernst genommen wird, noch besteht ein Konsens über den Vorbehalt, so gem § 117. Neben Scherzen und Lehrbeispielen wird auch das misslungene Scheingeschäft von § 118 erfasst (BGH NJW 00, 3128 [BGH 14.07.2000 - V ZR 320/98]; krit München NJW-RR 93, 1168 [OLG München 14.01.1992 - 25 U 6622/90]). Der Erklärende erwartet, dass der Empfänger den Vorbehalt erkennen und nur zum Schein mit ihm zusammenwirken wird, während der Empfänger die Erklärung ernst nimmt. Auf prozessuale Erledigungserklärungen ist § 118 unanwendbar (VGH Mannheim BeckRS 21, 38983).

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