Rn 24

Beim Inhaltsirrtum stimmt der äußere Tatbestand der Erklärung mit dem Willen des Erklärenden überein, doch irrt sich dieser über die rechtliche Bedeutung oder Tragweite seiner Erklärung (BGHZ177, 52 Tz 15; BGH NJW 99, 2665 [BGH 26.05.1999 - VIII ZR 141/98]; 17, 1660 [BGH 15.02.2017 - VIII ZR 59/16] Tz 25; BAG NJW 14, 3741 [BAG 24.04.2014 - 8 AZR 429/12] Tz 22). Subjektiv misst der Erklärende seiner Erklärung eine andere Bedeutung zu, als ihr objektiv zukommt. Der Irrtum muss eine Willenserklärung betreffen, nicht die irrtümliche Leistung auf eine nicht bestehende Forderung (BGH NJW-RR 03, 923 [BGH 01.04.2003 - XI ZR 385/02]). Grds kann sich der Irrtum auf alle rechtlich relevanten Elemente der Willenserklärung beziehen. Zur Unterzeichnung ungelesener Urkunden Rn 15 ff.

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