Rn 25

Der Erklärende misst dem Erklärungstatbestand eine andere Bedeutung zu, als ihm aus der objektiven Empfängerwahrnehmung zukommt. Dies kommt bei der fehlerhaften Verwendung fach- oder fremdsprachlicher Ausdrücke bzw der Verwechselung von Maß-, Gewichts- und Münzeinheiten in Betracht. Bsp: Verwechselung von Mengen- und Maßeinheiten bei der Bestellung von 25 Gros (= 3600) Rollen Toilettenpapier in der Annahme, 25 große Rollen zu ordern (LG Hanau NJW 79, 721) bzw Verwechselung von Leihe und Miete.

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