Rn 37

Vorrangig geht es um Eigenschaften des Erklärungsgegners, ggf eines Dritten oder des Erklärenden (BAG NJW 92, 2174 [BAG 06.02.1992 - 2 AZR 408/91]). Abzustellen ist auf die natürlichen Persönlichkeitsmerkmale sowie solche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer nach den Anschauungen des Verkehrs Einfluss auf die Wertschätzung der Person im konkreten Rechtsverhältnis ausüben (BAG NJW 91, 2726). Mangelnde Zahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers berechtigt grds zur Anfechtung (BayObLG DB 88, 1846 [BayObLG 21.07.1988 - BReg. 3 Z 54/88]; Lindacher MDR 77, 797; zur Ausnahme des § 321s.o. Rn 4). Fehlende Eintragung in die Handwerkerrolle (Hamm NJW-RR 90, 523) bzw fehlende Zuverlässigkeit bei einem auf vertrauenswürdige Zusammenarbeit angelegten Vertrag (BGH WM 69, 292) können zur Anfechtung berechtigen.

 

Rn 38

Im Arbeitsverhältnis schließen die Antidiskriminierungsregeln grds eine Anfechtung wegen eines Irrtums über die sexuelle Identität aus (EuGH NZA 96, 695; aber BAG NJW 91, 2726 [BAG 21.02.1991 - 2 AZR 449/90]). Die Schwangerschaft einer ArbN berechtigt aufgrund des Verbots mittelbarer geschlechtsbezogener Diskriminierung nicht zur Anfechtung (BAG NJW 89, 930 [BAG 08.09.1988 - 2 AZR 102/88], vorübergehender Zustand), die anerkannte Ausnahme für befristete Arbeitsverhältnisse erscheint kaum europarechtskonform (ErfK/Preis BGB § 611a Rz 352). Der Gesundheitszustand ist verkehrswesentliche Eigenschaft, soweit einem ArbN nicht nur vorübergehend die Fähigkeit zur Verrichtung der geschuldeten Leistung fehlt (BAG DB 74, 1531 [BAG 28.03.1974 - 2 AZR 92/73]). Entspr gilt bei der Schwerbehinderteneigenschaft. Einschlägige Vorstrafen, die eine Eignung des ArbN für den konkreten Arbeitsplatz ausschließen, bilden verkehrswesentliche Eigenschaften (ErfK/Preis BGB § 611a Rz 354), ebenso die Mitgliedschaft in der Scientology-Sekte bei Personalberatern (LG Darmstadt NJW 99, 365) sowie bei Ausbildungstätigkeiten. Eine auf arglistige Täuschung gestützte Anfechtung kann die Irrtumsanfechtung einschließen (BAG NJW 13, 1115 [BAG 06.09.2012 - 2 AZR 270/11] Tz 38).

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