Rn 10

Auf einseitige Prozesshandlungen der Parteien sind die Anfechtungstatbestände nicht anwendbar. Ein Irrtum über die Sach- und Rechtslage ist ohnehin ein unbeachtlicher Motivirrtum (Celle NJW 71, 145 f [OLG Celle 29.11.1968 - 2 U 18/68]). Zudem ermöglicht eine Auslegung nach den wohlverstandenen Interessen des Handelnden (BGH NJW 94, 1538 [BGH 24.02.1994 - VII ZR 209/93]) eine Korrektur. Anfechtbar sind dagegen Prozessverträge und insb Prozessvergleiche (BGH NJW 99, 2804), aber auch Schiedsverträge (BGH BB 67, 97) und Mediationsvergleiche. Registeranmeldungen stellen unanfechtbare Verfahrenshandlungen dar (BayObLG DB 90, 169, Handelsregister).

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