Gesetzestext

 

1Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. 2Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

 

Rn 1

Durch § 1198 1 wird klargestellt, dass die einzelnen Arten der Grundpfandrechte nicht verschiedene Rechte, sondern verschiedene Ausprägungen eines einheitlichen Rechts sind und deshalb bei einer Umwandlung Löschung und Neubestellung nicht erforderlich sind und damit der Rang nicht verloren geht. § 1198 2 geht darüber noch hinaus, indem er fingiert, dass gleich- und nachrangige Berechtigte durch die Umwandlung nicht beeinträchtigt werden und deshalb nicht zustimmen müssen. Auch der persönliche Schuldner ist nicht betroffen; für ihn gilt § 1165. Auch der durch eine Löschungsvormerkung nach § 1179 aF wie § 1179 nF Gesicherte ist nicht beeinträchtigt, da nicht sein Recht, sondern nur die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts betroffen ist. Erforderlich ist dagegen die Zustimmung von Berechtigten an dem Recht, das umgewandelt werden soll (§ 876). Die praktische Bedeutung der Vorschrift ist gering: Umwandlungen von Grundschulden in Hypotheken kommen nicht mehr, solche von Hypotheken in Grundschulden nur selten vor, da bei Fehlen gleich- und nachrangiger Rechte die Neubestellung der Grundschuld bevorzugt wird, während bei ihrem Vorhandensein die Hypothek idR einem Löschungsanspruch nach § 1179a oder aus einer Löschungsvormerkung nach § 1179 aF ausgesetzt ist.

 

Rn 2

Zur Eintragung in das Grundbuch sind darauf gerichtete Eintragungsbewilligungen von Gläubiger und Eigentümer erforderlich; eine ausdrückliche Umwandlungserklärung ist nicht erforderlich. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (§ 794 I Nr 5 ZPO) wegen des dinglichen Rechts bleibt weiter wirksam und muss weder wiederholt noch gar erneut in das Grundbuch eingetragen werden (LG Bonn Rpfleger 98, 34); davon zu unterscheiden ist der persönliche Anspruch, der bei einer Umwandlung typischerweise geändert wird und aus diesem Grund einer erneuten Vollstreckungsunterwerfung bedarf.

 

Rn 3

Die Umwandlung einer Hypothek in eine Grundschuld und einer Eigentümergrundschuld in eine Hypothek kann auch kraft Gesetzes eintreten (§§ 1163, 1177). Hierauf ist § 1198 nicht anwendbar; die Rechtsänderung tritt durch den sie auslösenden Umstand außerhalb des Grundbuchs ein.

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