Rn 10

Der Schutz des § 12 für den bürgerlichen Namen bezieht sich auf das gesamte Bundesgebiet. Lediglich im Handels- und Unternehmensrecht gibt es für Firmen und Geschäftsbezeichnungen Einschränkungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt für die rechtliche Beurteilung des Namens das Personalstatut. Maßgebend ist das Recht des Heimatstaates (BGHZ 56, 193, 195; 72, 163, 165). In Deutschland kann der Namensschutz eines ausländischen Namens nicht weiter gehen als das deutsche Recht selbst (BGHZ 39, 220, 233; 8, 318). Wird der Name eines deutschen Staatsbürgers in einem anderen Mitgliedsstaat nach den dortigen nationalen Regeln bestimmt, so müssen dies die deutschen Behörden anerkennen (EuGH JZ 09, 151 – Grunki und Paul). Zum Schutzumfang bei Adelstiteln s.o. Rn 6. Ein rechtmäßig erworbener Name ist in allen Staaten der EU anzuerkennen (EuGH IPRax 18, 416 [OLG München 30.11.2016 - 3 U 2750/16]; dazu Gössl IPRax 18, 376).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge