Rn 50

Er ist gegen unzulässige Fixierung privater Umstände gerichtet, zB durch Ton-, Bild- oder Videoaufnahmen von nichtöffentlichem Auftreten oder nichtöffentlichen Äußerungen (BVerfG NJW 00, 1023; BGHZ 24, 208; 80, 42; 128, 410; NJW 88, 1017; 95, 1956; BGH NJW 16, 1094 = JZ 16, 908 m Anm Götting). Die mit Einwilligung des Betroffenen hergestellten intimen Bilder und Filmaufnahmen sind in ihrer Rechtmäßigkeit konkludent auf die Zeit beschränkt, in der die der Einwilligung zugrunde liegende Beziehung bestand (BGH NJW 16, 1094 = JZ 16, 908 [BGH 13.10.2015 - VI ZR 271/14] m Anm Götting).

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