Rn 26

Das G kennt in unterschiedlichen Zusammenhängen eine Reihe besonders abgrenzbarer Bereiche der Persönlichkeit, die iRv § 12 nur kurz aufzuzählen sind (im Einzelnen insb Helle Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht 1990).

I. Das Recht am eigenen Bild.

 

Rn 27

Neben dem Namensrecht gibt es eine eigene normative Regelung zum Schutz des Rechts am eigenen Bild (§§ 22f KUG). Der Bildnisschutz stellt neben dem Namensschutz einen besonders wichtigen Aspekt iRd Schutzes besonderer Persönlichkeitsrechte dar (zu Einzelheiten s. MüKo/Rixecker Allg PersönlR Rz 40 ff; Erman/Ehmann § 12 Anh Rz 165 ff). Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG vgl BGH NJW 18, 1820 [BGH 06.02.2018 - VI ZR 76/17] m Anm Elmenhorst-Wulff; NJW 07, 1977 [BGH 06.03.2007 - VI ZR 51/06]; 07, 3440 [BGH 19.06.2007 - VI ZR 12/06]; 08, 749 u 1593; 09, 1502; 10, 2432, 2436; 10, 3025; BVerfG NJW 08, 1793; dazu Lettl NJW 08, 2160 [BGH 13.11.2007 - VI ZR 269/06]; Frenz NJW 08, 3102 [BVerfG 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07]; Starck JZ 08, 634; Stender-Vorwachs NJW 09, 334. Zur Bildberichtserstattung über Minderjährige s.u. Rn 56. Zum strafrechtl Schutz vgl § 201a StGB. Zur Einwilligung in eine Bildveröffentlichung vgl Cornelius ZUM 15, 608 gegen BAG NJW 15, 2140 [BAG 11.12.2014 - 8 AZR 1010/13], das zu Unrecht eine Schriftform der Einwilligung verlangt. Der Schutz des § 22 KUG entfällt, wenn die Abbildung der Kunst dient (§ 23 I Nr 4 KUG; LG Hambg NJW-RR 17, 1392). Zum Verhältnis des KUG zur DSGVO Lauber-Rönsberg/Hartlaub NJW 17, 1057. Bilder, die im Internet abrufbar sind, bleiben gegen Weiterverwendung urheberrechtlich geschützt, auch wenn kein kommerzieller Zweck verfolgt wird (EuGH NJW 18, 3501– Cordoba; dazu Peifer NJW 18, 3490). Die Nutzung des Bildes einer prominenten Person im Internet als Klickköder (sog Clickbaiting) greift in das Recht am eigenen Bild ein (BGH NJW 21, 1303 [BGH 21.01.2021 - I ZR 120/19]).

II. Das Recht der persönlichen Ehre.

 

Rn 28

Ein besonderer Aspekt des Persönlichkeitsrechts ist der Schutz vor Angriffen auf die persönliche Ehre, etwa bei Diffamierung der Person (Schmähkritik vgl BVerfG NJW 12, 1643 [BVerfG 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10]; 22, 680). Er wird heute nach allg Meinung als sonstiges Recht iRv § 823 I berücksichtigt. Darüber hinaus besteht eine normative Verankerung in besonderen Fällen in § 824 sowie im strafrechtlichen Ehrenschutz (§§ 185 ff StGB iVm § 823 II). Zu den Einzelheiten s MüKo/Rixecker Allg PersönlR Rz 94 ff; Erman/Ehmann § 12 Anh Rz 18 ff. Ehrenrührige Äußerungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens sind privilegiert. Das gilt auch nach Abschluss des Verfahrens, BGH NJW 12, 1659 [BGH 28.02.2012 - VI ZR 79/11]. Das Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und ehrverletzenden Äußerungen verlangt eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigung, die der persönlichen Ehre einerseits und der Meinungsfreiheit andererseits drohen. Eine solche Einzelfallabwägung ist ausnw nicht erforderlich, wenn die ehrverletzende Äußerung die Menschenwürde einer anderen Person antastet, wenn sie eine Schmähung darstellt (es steht die Diffamierung der Person im Vordergrund, nicht die Auseinandersetzung in der Sache) oder wenn sie als Formalbeleidigung (also als kontextunabhängige und gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit) zu bewerten ist (BVerfG NJW 20, 2622, 2629, 2631 [BVerfG 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19] und 2636 [BVerfG 19.05.2020 - 1 BvR 362/18]; dazu Ladeur JZ 20, 943; nunmehr BVerfG NJW 22, 680 – Fall Künast). In der Praxis wird der Bereich der Schmähkritik nicht selten deutlich zu eng gezogen (Teichmann JZ 20, 549). Insgesamt gibt das BVerfG dem Ehrenschutz einen zu geringen Stellenwert gegenüber der Meinungsfreiheit; deutlich gegenläufig nunmehr BVerfG NJW 22, 680 [BVerfG 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20] – Fall Künast.

III. Das Recht auf eine Privatsphäre autonomer Lebensgestaltung.

 

Rn 29

Ein weiteres insb durch die Rspr ausgeformtes besonderes Persönlichkeitsrecht ist der Schutz des persönlichen Bereichs einer Person, insb der Privatsphäre einer autonomen Lebensgestaltung. Geschützt wird hier die Person vor einem unzulässigen Belauschen und Aufnahme ihrer Worte auf Tonträger, vor unzulässiger Beobachtung der Person und fotografischem Festhalten aller Bewegungen, vor unzulässiger Ausforschung persönlicher Geheimnisse, vor unzulässigem Eindringen in persönliche Informationen durch Öffnen von Briefen und Lesen von Tagebüchern, durch Schutz von Personalakten und persönlichkeitsbezogenen Daten, schließlich durch Schutz vor Belästigung in Form von aufgedrängter Werbung und anderer unzulässiger Konfrontation (im Einzelnen vgl hierzu MüKo/Rixecker Allg PersönlR Rz 84 ff; Erman/Ehmann § 12 Anh Rz 113 ff, 153 ff; Hohmann-Dennhardt NJW 06, 545; Balthasar Der Schutz der Privatsphäre im Zivilrecht, 06). Als Entfaltungsschutz sowie Schutz vor Belästigung, Ausspähung und Verbreitung ist dieses Recht zugleich auch ein Teilaspekt des allg Persönlichkeitsrechts (s.u. Rn 47, 48, 49, 51).

IV. Datenschutz.

 

Rn 30

Ein weiteres besonderes Persönlichkeitsrecht ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfGE 65, 1 [BVerfG 15.12.1983 - 1 BvR 209/83] Vo...

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