Rn 31

Die Verfasser des BGB haben die Frage der Anerkennung eines umfassenden Apr diskutiert, letztlich seine Aufnahme in das BGB aber abgelehnt. Diese Grundentscheidung des Gesetzgebers hat das RG stets beachtet. Hintergrund war va die Befürchtung allzu großer Schwierigkeiten bei der Anwendung und der Bestimmung der Grenzen eines solchen Apr. Seit langem ist freilich offenkundig, dass diese gesetzgeberische Entscheidung zu großen Schutzlücken führt. Der Einfluss der Medien und die technischen Entwicklungen haben zu immer größeren Gefahren des Eindringens einzelner oder der Öffentlichkeit in die Privatsphäre oder gar die Intimsphäre geführt. So hat der BGH auf der Basis der Art 1, 2 GG (ferner Art 8 I EMRK) schon bald nach 1949 eine radikale Rechtsprechungsänderung vollzogen. Bereits 1954 hat er ein APR anerkannt (BGHZ 13, 334 Leserbrief; 20, 345 Paul Dahlke; 24, 200 Spätheimkehrer), ab 1958 hat der BGH dann auch einen Geldersatz für immaterielle Schäden bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts anerkannt (BGHZ 26, 349 Herrenreiter). Mit der weiteren Entwicklung in der Rspr hat der BGH eine inhaltliche Präzisierung des generalklauselartigen Tatbestand des Apr vorgenommen und dabei auch die erforderlichen Wertentscheidungen und Abwägungen mit anderen geschützten Rechten vorgenommen (BGHZ 30, 7 Caterina Valente; 31, 308 Burschenschaft; 35, 363 Ginseng-Wurzel; 39, 124 Fernsehansagerin; 50, 133 Mephisto; 107, 384 Nolde; 128, 1 Caroline I; 131, 332 Caroline III; 143, 214 Marlene; NJW 96, 984 [BGH 05.12.1995 - VI ZR 332/94] Caroline II). Grundl zum Ganzen Hubmann Das Persönlichkeitsrecht 1956, 2. Aufl 67; zuletzt Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 08; Peifer JZ 13, 853. Das BVerfG hat das Apr als durch Art 1 I, 2 I GG geschütztes Recht anerkannt (BVerfGE 34, 269, 271; 35, 202, 226; 67, 213, 228; 75, 369, 380; 80, 367, 373 stRspr; NJW 08, 39 [BVerfG 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05] Esra; NJW 08, 747 [BVerfG 23.10.2007 - 1 BvR 150/06]; NVwZ 08, 549 [BVerfG 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07]; NJW 08, 1793 [BVerfG 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07] Caroline IV).

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