Rn 6

Die Willenserklärung ist in der Frist des § 121 anfechtbar. Der Anfechtende haftet nach § 122, der Bote oder die Einrichtung nach dem jeweiligen Innenverhältnis, s.a. §§ 40 f TKG, § 7 TKV. Bei bewusst unrichtiger Übermittlung ist eine deliktische Haftung sowohl ggü dem Absender als auch dem Empfänger möglich, ggf aber auch nach §§ 280 I, III, 282, 311 II, 241 II.

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