Gesetzestext

 

(1) Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.

(2) 1Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden. 2Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen.

 

Rn 1

Das Ablösungsrecht des Eigentümers kann nicht ausgeschlossen werden; es kann lediglich nach Maßgabe des § 1202 II von einer Kündigungsfrist abhängig gemacht werden. Das Landesrecht kann weitere Beschränkungen vorsehen (Art 117 II EGBGB).

 

Rn 2

Der Gläubiger kann die Ablösung nur in den Fällen der §§ 1133 2 und 1202 III sowie der §§ 92 I, III, 158 ZVG verlangen.

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