Rn 13

Die Übergabe nach I 1, die – wie bei (§ 929 Rn 12) – auf beiden Seiten unter Einschaltung von Besitzdienern, Besitzmittlern u Geheißpersonen erfolgen kann, erfordert, dass der Eigentümer den unmittelbaren Besitz zur Verpfändung willentlich u erkennbar tatsächlich aufgibt (RGZ 77, 201, 208), etwa durch Aushändigung angeblich aller Schlüssel zu einem Lagerraum (RGZ 103, 100, 101), u der Gläubiger ihn in solcher Weise nach § 854 I oder II erlangt. Daran fehlt es – anders als bei § 808 ZPO – auch bei Anbringung eines Pfandzeichens (BGH NJW 58, 1723), wenn der Eigentümer auf ausgesonderte Hölzer auf seinem Grundstück weiter Zugriff hat (BGHZ 27, 360, 362). Übergabesurrogat nach § 930 genügt nicht, wohl aber die Einräumung von Mitbesitz an den Gläubiger (§ 1206).

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