Rn 4
Einwendungen u aufschiebende Einreden kann der Verpfänder der Klage aus § 1231 1 entgegenhalten oder zur Grundlage einer Klage auf Unterlassung der Pfandverwertung machen. Bei dauernden Einreden können der Verpfänder u auch der Eigentümer die Pfandsache herausverlangen (§ 1254).
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