Gesetzestext

 

(1) Steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, die Nutzungen zu ziehen, so ist er verpflichtet, für die Gewinnung der Nutzungen zu sorgen und Rechenschaft abzulegen.

(2) Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet.

(3) Abweichende Bestimmungen sind zulässig.

 

Rn 1

Der Nutzungspfandgläubiger (§ 1213) ist – abdingbar (III) – zur mindestens jährlichen Rechenschaft (§§ 259, 261), zur Nutzung u Unterhaltung der Pfandsache iR ordnungsgemäßer Geschäftsführung sowie zu den dazu notwendigen Verwendungen verpflichtet. Bei einem schuldhaften Verstoß gg diese Pflichten, etwa durch übermäßige oder unterlassene Nutzung, ist er dem Verpfänder schadensersatzpflichtig (§ 280).

 

Rn 2

Der Reinertrag, dh bei Eigenverbrauch der Verkehrswert minus Gewinnungs- u gewöhnlicher Unterhaltungskosten, bei Verwertung der erzielte Preis minus auch der Verwertungskosten, ist in der Reihenfolge des II anzurechnen. Die Anrechnung ist insolvenzfest (BGH WM 14, 2191 Rz 12). Bei einem Minusbetrag haftet die Pfandsache nur für die notwendigen Verwendungen (§§ 1210 II, 1216). Bei einer Nutzziehung ohne Berechtigung gilt II entspr (RGZ 105, 408, 409; BGH NJW 07, 216 Rz 23; Frankf NJW-RR 96, 585; v. Olshausen ZIP 07, 1145, 1146), nicht aber bei unentgeltlicher Überlassung der Nutzung von dem Vermieterpfandrecht unterliegendem Mobiliar (Ddorf MDR 89, 546).

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