Rn 1
Die Verwahrungspflicht ist Ausfluss des mit der Verpfändung zwischen Pfandgläubiger u Verpfänder entstehenden, in §§ 1215–1221, 1223–1226 dispositiv geregelten gesetzlichen Schuldverhältnisses (BGH WM 18, 657 Rz 63). Für das nicht besonders geregelte Rechtsverhältnis zwischen Pfandgläubiger u Eigentümer kommt im Einzelfall eine entspr Anwendung dieser Normen in Betracht (Staud/Wiegand Rz 5; Nobbe/Pamp Rz 1).
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