Rn 5

Der Anspruch ist auf den Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse) gerichtet. Der Berechtigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn die Willenserklärung nicht abgegeben worden wäre (RGZ 170, 284). Zu ersetzen sind nutzlose Aufwendungen, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts erbracht wurden, und der durch den unterlassenen Abschluss eines anderen Geschäfts entgangene Gewinn (BGH NJW 84, 1950 [BGH 17.04.1984 - VI ZR 191/82]). Hat der Ersatzberechtigte im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Erklärung an den Anfechtenden geleistet, kann er das Geleistete nach § 122 I zurückfordern. Der Anspruch konkurriert mit § 812, gestattet aber keine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung (Erman/Arnold § 122 Rz 6). Für die prozessuale Kostenerstattung ist zu differenzieren (str). Wurde die Anfechtung vorprozessual erklärt, richtet sich die Erstattung der Prozesskosten nach den §§ 91 ff ZPO. Ist die Anfechtung im Prozess erklärt worden, geht § 122 den §§ 91 ff ZPO vor, ggf ist sofort anzuerkennen (Staud/Singer § 122 Rz 14; aA BGH NJW 62, 1671 [BGH 12.07.1962 - VII ZR 28/61]; Celle OLGZ 72, 194 f).

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