Gesetzestext

 

Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.

 

Rn 1

Der dispositive Grundsatz der ungeteilten Pfandhaftung für die ganze Forderung gilt kraft Gesetzes bei Trennung von Bestandteilen, aber auch, wenn mehrere Verpfänder Sachen für eine Forderung verpfänden, nicht aber, wenn ein Pfand nur für die Hauptforderung, ein anderes nur für Zinsen haftet. An allen verpfändeten Gegenständen entsteht bei einer Forderung ein einziges Gesamtpfandrecht. Zum Ausgleich bei mehreren Verpfändern s § 1225 Rn 6 ff. Zum Gesamtpfandrecht beim Unternehmenskauf: Schrell/Kirchner BKR 03, 444 ff.

 

Rn 2

Eine bei mehreren Pfandsachen nicht ausgeschlossene anfängliche oder nachträgliche Übersicherung nimmt das Gesetz grds hin (BGH DB 66, 378). Etwas anderes gilt nach § 242 dann, wenn die Deckung der Schuld durch mehrere Sachen ersichtlich ausreicht u sich die Weigerung des Gläubigers, einen Teil freizugeben, als unzulässige Rechtsausübung darstellt (BGHZ 128, 295, 300 m Anm Rimmelspacher JZ 95, 678 ff; WM 56, 217, 218; BB 66, 179, 180; Wiegand/Brunner NJW 95, 2513, 2520; Schrell/Kirchner BKR 03, 444, 448). Nach Nr 16 II AGB-Banken, 22 II AGB-Sparkassen hat der Kunde bei nicht nur vorübergehender Übersicherung einen Anspruch auf Freigabe gem § 1255. Die Auswahl der zurückzugebenden Sachen trifft der Gläubiger (§ 1230).

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