Rn 6

II gibt auch dem Verpfänder als Partei des gesetzlichen Schuldverhältnisses (§ 1215 Rn 1), nicht dem Schuldner, ein Befriedigungsrecht (RGZ 90, 72; 92, 280), sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist (§ 271). Bei der gerichtlichen Geltendmachung reicht das Angebot, die gerichtlich festgestellte Schuld zu zahlen (RGZ 140, 345, 346). Das Befriedigungsrecht kann als Ganzes auch an den Eigentümer, dem § 1249 ein Ablösungsrecht gewährt, abgetreten werden. § 267 II gilt nicht.

 

Rn 7

Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, muss die Rückgabe des Pfandes nicht anbieten. Der Verpfänder kann auf Rückgabe der Pfandsache, auch wenn er nicht Eigentümer ist, Zug-um-Zug gg volle Befriedigung des Gläubigers klagen (§ 273; BGHZ 73, 317, 319 f; NJW 99, 3716, 3717), ohne die Forderung des Gläubigers beziffern zu müssen (RGZ 92, 280, 282 f; 140, 345, 346). War er nur Verpfänder, geht mit der Befriedigung die Forderung mit Pfandrecht auf ihn über (§ 1225), war er auch Eigentümer, nicht aber Schuldner, erwirbt er nach § 1225 die Forderung ohne das Pfandrecht (§ 1256), war er Schuldner u Eigentümer, erlöschen mit der Befriedigung die gesicherte Forderung (§ 362 I) u das Pfandrecht (§ 1252). Bis zur Ausübung des Pfandrechts kann der Ausgleichspflichtige den Pfandgläubiger anderweitig befriedigen und damit einen Anspruch auf Aufhebung des Pfandrechts begründen (BGH WM 21, 411 Tz 19).

 

Rn 8

Die Beweislast für die Höhe der Forderung trägt der Gläubiger (RGZ 92, 280, 283).

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