Rn 1

Aus dem mit dem Pfandgläubiger bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis (§ 1215 Rn 1), aber auch aus dem schuldrechtlichen Sicherungsvertrag kann der Verpfänder mit Erlöschen des Pfandrechts nach §§ 158 II, 163, 418, 1250 II, 1252–1256 die Herausgabe der Pfandsache, insolvenzrechtlich ein Aussonderungsrecht (BGH WM 18, 657 Rz 19, 63), verlangen. Das gilt grds auch dann, wenn der Verpfänder ggü dem Eigentümer kein Recht zum Besitz hat (BGHZ 73, 317, 321 ff; Schubert JR 79, 417 f; Osterle JZ 79, 634 ff; aA Soergel/Habersack Rz 4). Etwas anderes kann nach § 242 anzunehmen sein, wenn der Gläubiger den Mangel des Besitzrechts des Verpfänders kennt u die Sache dem Eigentümer nach Rückgabe an den Verpfänder (endg) verloren ginge (BGH aaO 323).

 

Rn 2

Eine Bank, die eine Prozessbürgschaft übernommen hat, ist zur Herausgabe des Pfandes erst nach Rückgabe der Bürgschaftsurkunde oder ausdrücklicher Entlassung aus der Bürgschaft verpflichtet (BGH NJW 71, 701, 702 [BGH 03.02.1971 - VIII ZR 94/69]). Zur Erfüllung der Rückgabepflicht hat der Gläubiger dem Verpfänder den Alleinbesitz bzw bei mittelbarem Besitz vor Bestellung des Pfandrechts diesen wieder zu verschaffen (RGZ 92, 265, 267).

 

Rn 3

Ist der Pfandgläubiger zur Rückgabe schuldhaft nicht in der Lage, hat er dem mit dem Eigentümer identischen Verpfänder nach § 280u ggf § 823 I den Wert der Sache abzgl seiner gesamten Forderung zu ersetzen (RGZ 117, 51, 57), dem mit dem Eigentümer nicht identischen Verpfänder aus § 280 nur den Besitzwert (RGZ 116, 266, 268).

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