Gesetzestext

 

(1) Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des Pfandrechts dem Verpfänder zurückzugeben.

(2) Der Verpfänder kann die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

A. Rückgabepflicht des Pfandgläubigers (Abs 1).

I. Rechte des Verpfänders.

 

Rn 1

Aus dem mit dem Pfandgläubiger bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis (§ 1215 Rn 1), aber auch aus dem schuldrechtlichen Sicherungsvertrag kann der Verpfänder mit Erlöschen des Pfandrechts nach §§ 158 II, 163, 418, 1250 II, 1252–1256 die Herausgabe der Pfandsache, insolvenzrechtlich ein Aussonderungsrecht (BGH WM 18, 657 Rz 19, 63), verlangen. Das gilt grds auch dann, wenn der Verpfänder ggü dem Eigentümer kein Recht zum Besitz hat (BGHZ 73, 317, 321 ff; Schubert JR 79, 417 f; Osterle JZ 79, 634 ff; aA Soergel/Habersack Rz 4). Etwas anderes kann nach § 242 anzunehmen sein, wenn der Gläubiger den Mangel des Besitzrechts des Verpfänders kennt u die Sache dem Eigentümer nach Rückgabe an den Verpfänder (endg) verloren ginge (BGH aaO 323).

 

Rn 2

Eine Bank, die eine Prozessbürgschaft übernommen hat, ist zur Herausgabe des Pfandes erst nach Rückgabe der Bürgschaftsurkunde oder ausdrücklicher Entlassung aus der Bürgschaft verpflichtet (BGH NJW 71, 701, 702 [BGH 03.02.1971 - VIII ZR 94/69]). Zur Erfüllung der Rückgabepflicht hat der Gläubiger dem Verpfänder den Alleinbesitz bzw bei mittelbarem Besitz vor Bestellung des Pfandrechts diesen wieder zu verschaffen (RGZ 92, 265, 267).

 

Rn 3

Ist der Pfandgläubiger zur Rückgabe schuldhaft nicht in der Lage, hat er dem mit dem Eigentümer identischen Verpfänder nach § 280u ggf § 823 I den Wert der Sache abzgl seiner gesamten Forderung zu ersetzen (RGZ 117, 51, 57), dem mit dem Eigentümer nicht identischen Verpfänder aus § 280 nur den Besitzwert (RGZ 116, 266, 268).

II. Rechte des Eigentümers.

 

Rn 4

Der Eigentümer kann die Herausgabe der Pfandsache nur nach § 985 verlangen, u zwar an den Verpfänder, wenn dieser ihm ggü ein Recht zum Besitz hat, sonst an sich selbst (Soergel/Habersack Rz 5). Allerdings kann der Verpfänder seinen Anspruch aus I an den Eigentümer abtreten.

III. Rechte des Schuldners.

 

Rn 5

Der persönliche Schuldner als solcher hat keinen Rückgabeanspruch.

B. Befriedigungsrecht des Verpfänders (Abs 2).

 

Rn 6

II gibt auch dem Verpfänder als Partei des gesetzlichen Schuldverhältnisses (§ 1215 Rn 1), nicht dem Schuldner, ein Befriedigungsrecht (RGZ 90, 72; 92, 280), sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist (§ 271). Bei der gerichtlichen Geltendmachung reicht das Angebot, die gerichtlich festgestellte Schuld zu zahlen (RGZ 140, 345, 346). Das Befriedigungsrecht kann als Ganzes auch an den Eigentümer, dem § 1249 ein Ablösungsrecht gewährt, abgetreten werden. § 267 II gilt nicht.

 

Rn 7

Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, muss die Rückgabe des Pfandes nicht anbieten. Der Verpfänder kann auf Rückgabe der Pfandsache, auch wenn er nicht Eigentümer ist, Zug-um-Zug gg volle Befriedigung des Gläubigers klagen (§ 273; BGHZ 73, 317, 319 f; NJW 99, 3716, 3717), ohne die Forderung des Gläubigers beziffern zu müssen (RGZ 92, 280, 282 f; 140, 345, 346). War er nur Verpfänder, geht mit der Befriedigung die Forderung mit Pfandrecht auf ihn über (§ 1225), war er auch Eigentümer, nicht aber Schuldner, erwirbt er nach § 1225 die Forderung ohne das Pfandrecht (§ 1256), war er Schuldner u Eigentümer, erlöschen mit der Befriedigung die gesicherte Forderung (§ 362 I) u das Pfandrecht (§ 1252). Bis zur Ausübung des Pfandrechts kann der Ausgleichspflichtige den Pfandgläubiger anderweitig befriedigen und damit einen Anspruch auf Aufhebung des Pfandrechts begründen (BGH WM 21, 411 Tz 19).

 

Rn 8

Die Beweislast für die Höhe der Forderung trägt der Gläubiger (RGZ 92, 280, 283).

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