Rn 1

Mit Befriedigung des Gläubigers durch den mit dem Schuldner nicht identischen Verpfänder gehen, soweit nicht anders vereinbart (RGZ 71, 324, 329), Forderung u Pfandrecht (§§ 401, 412, 1250) auf den Verpfänder über. Bei tw Übergang einer Darlehensforderung kann der Verpfänder nicht eine Teilausfertigung einer erteilten Unterwerfungsurkunde verlangen (Frankf NJW-RR 09, 1350, 1351 f [BGH 12.03.2009 - IX ZB 193/08]). Der Verpfänder kann Herausgabe der Pfandsache an sich verlangen (§§ 1227, 985). Ist der Verpfänder auch Eigentümer, erwirbt er nur die Forderung, das Pfandrecht erlischt (§ 1256).

 

Rn 2

Befriedigt der Eigentümer, der weder Verpfänder noch Schuldner ist, den Gläubiger, so kann er die Forderung nach §§ 268 III, 426, 774, 1249 erwerben. Wird das Pfand verwertet, so gilt die Forderung als vom Eigentümer berichtigt (§ 1247) u geht analog § 1249 2 ebenfalls auf ihn über, da er das Opfer erbracht hat (MüKo/Damrau Rz 4; Soergel/Habersack § 1247 Rz 8; BRHP/Sosnitza Rz 2; Staud/Wiegand Rz 3; NK-BGB/Bülow Rz 2).

 

Rn 3

Befriedigt der Schuldner die Forderung, so erlöschen sie (§ 362 I) u das Pfandrecht (§ 1252).

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