Rn 1

Bei Pfandreife (II) erfolgt die Verwertung des Pfandes ohne Titel idR durch privaten Verkauf (§§ 1233–1240, 1245), bei Geld als Pfandsache abw von § 1229 durch Aneignung. Der Gläubiger kann auch gg den Schuldner einen Zahlungstitel erwirken u daraus vollstrecken oder sich gg den Eigentümer einen Titel auf Duldung der Verwertung verschaffen (§ 1233 II) u diesen zum gerichtlichen Pfandverkauf nach ZPO nutzen. Anders als sonst besteht nach § 9 II PfandleihVO (Vor §§ 1204 Rn 12) eine Verwertungspflicht. Nach § 777 ZPO kann der Schuldner der Vollstreckung in sein Vermögen widersprechen, soweit die Schuld durch das Pfand gedeckt ist. Nach § 772 II muss der Gläubiger vor Inanspruchnahme des Bürgen das Pfand verwerten.

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