Gesetzestext

 

Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist nichtig.

 

Rn 1

Eine Verfallvereinbarung (dazu Foerste ZBB 09, 285 ff) liegt vor, wenn der (aufschiebend bedingte) Eigentumserwerb oder eine schuldrechtliche (Vertragsstrafen-)Verpflichtung des Verpfänders zur Eigentumsverschaffung an die Nichterfüllung der gesicherten Forderung trotz Fälligkeit anknüpft u der Befriedigung des Gläubigers dient (BGHZ 130, 101, 105; RGZ 92, 101, 105; 130, 227, 228; BayObLG DNotZ 93, 386, 387 f). Zulässig ist dagegen die Vereinbarung eines Rechts des Gläubigers, zwischen der rechtzeitig angebotenen geschuldeten Leistung u dem Erwerb der Pfandsache zu wählen (RGZ 130, 227, 228), sowie eine vom Eintritt der Pfandreife unabhängige Übereignungspflicht (RG JW 35, 2886).

 

Rn 2

Eine Verfallklausel kann die vereinbarungsgemäße Erstreckung des Pfandrechts bei Nichtigkeit der gesicherten Forderung auf Bereicherungsansprüche enthalten (BGH NJW 68, 1134).

 

Rn 3

Eine vor Eintritt der Pfandreife (§ 1228 II) vereinbarte Verfallklausel ist außerhalb des § 1259 (Rn 12) außer bei verpfändetem Geld nach § 1229 nichtig, macht idR aber nicht den gesamten Pfandvertrag unwirksam (§ 139; Soergel/Habersack Rz 5). Eine nach Pfandreife getroffene Verfallvereinbarung ist bis zur Grenze des § 138 wirksam.

 

Rn 4

Auf Vereinbarungen mit dinglich nicht gesicherten Gläubigern ist das Verbot der Verfallabrede nicht analog anwendbar (BGHZ 130, 101, 104 ff).

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