Rn 26

Auf einer arglistigen Täuschung beruhende, nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen können unabhängig davon angefochten werden, wer den Erklärenden getäuscht hat. Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist dagegen die Anfechtbarkeit wegen einer Täuschung im Interesse des Verkehrsschutzes beschränkt. Hat ein Dritter die Täuschung verübt, kann die Willenserklärung nach § 123 II 1 nur angefochten werden, wenn der Erklärungsempfänger die Täuschung kannte oder kennen musste. Scheitert danach das Anfechtungsrecht an der Gutgläubigkeit des Erklärungsempfängers, eröffnet § 123 II 2 ein Anfechtungsrecht, wenn ein anderer aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat und dieser Begünstigte die Täuschung kannte oder kennen musste. Es kann auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 II iVm § 263 StGB bestehen (BGH NJW 11, 1962 [BGH 18.01.2011 - VI ZR 325/09] Tz 8).

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