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Eine Täuschung oder Drohung führt vielfach zu Schadensersatzansprüchen aus vorvertraglichen Pflichtverletzungen, §§ 280 I, II, 282, 241, 311 II. Umstr ist, ob auch bei fahrlässigen Handlungen eine Befreiung von der Vertragspflicht erreicht werden kann. Dies wird va von der stRspr bejaht (etwa BGH NJW 62, 1198; 98, 303; 02, 2775; NJW-RR 02, 309 f; s.a. Lorenz ZIP 98, 1055; aA Grigoleit NJW 99, 900; s.a. Schöpflin JA 98, 356). Die Verstärkung der vorvertraglichen Pflichten und § 282 rechtfertigen es nach neuem Recht, einen solchen Schadensersatzanspruch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen zuzulassen.

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