Rn 25

Die Täuschung muss arglistig geschehen. Arglist iSd Vorschrift bedeutet Vorsatz. Der Vorsatz muss sich auf die Täuschung, Irrtumserregung und Kausalität beziehen (BGH NJW 99, 2806). Bedingter Vorsatz ist ausreichend (BGHZ 168, 69). Der Täuschende muss wissend oder billigend in Kauf nehmen, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen beim Erklärungsgegner entstehen bzw aufrechterhalten werden (BAG NJW 12, 3390 Tz 22) bzw die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten (BGH NJW 01, 2327 [BGH 05.04.2001 - IX ZR 276/98]). Es genügt das Bewusstsein, dass der Erklärende seine Erklärung ohne die Täuschung möglicherweise nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgegeben hätte (BGH NJW 98, 1316 [BGH 08.12.1997 - II ZR 236/96]; 00, 2499). (Grobe) Fahrlässigkeit genügt nicht (BAG NJW 12, 3390 [BAG 11.07.2012 - 2 AZR 42/11] Tz 22). Der Täuschende handelt dagegen nicht arglistig, wenn die Fehlerhaftigkeit seines Handelns naheliegt, er aber darauf vertraut, der Umstand werde nicht vorliegen (Erman/Arnold § 123 Rz 27). Arglistig handelt auch, wer zu Fragen von erkennbar maßgeblicher Bedeutung für den Kontrahenten ohne hinreichende Grundlage – sich als unzutreffend erweisende – Erklärungen ›ins Blaue hinein‹ abgibt (BGHZ 74, 392; NJW 06, 2839 Tz 13; 08, 644 Tz 49). Der bedingte Vorsatz setzt voraus, dass der Erklärende mit der Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet (BGH ZIP 19, 2115 Tz 29). Wer auf Fragen falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage ›ins Blaue hinein‹ macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet, handelt grds bedingt vorsätzlich (BGH ZIP 19, 2115 Tz 25). Ein Schädigungsvorsatz oder eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich (BGH NJW 74, 1506 [BGH 24.04.1974 - IV ZR 138/72]; 00, 2499 [BGH 09.05.2000 - XI ZR 299/99]). Auch die Täuschung in wohlmeinender Absicht ist arglistig, denn auf die Intention kann es beim Schutz der freien Willensentschließung nicht ankommen (MüKo/Armbrüster § 123 Rz 18; BRHP/Wendtland § 123 Rz 19; Medicus/Petersen AT Rz 789; aA BGH BB 54, 785; Grüneberg/Ellenberger § 123 Rz 11).

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