Gesetzestext

 

1Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. 2Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind.

 

Rn 1

§ 1230 1 berechtigt den Gläubiger im Anschluss an § 1222 bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs (BGH WM 66, 115, 117 f), die zu verwertende Pfandsache frei auszuwählen. Er muss nicht vom Schuldner gestellte Pfandsachen zuerst verwerten (Soergel/Habersack Rz 2; aA LG Bonn WM 96, 1538, 1540 [LG Bonn 12.02.1996 - 9 O 541/95]).

 

Rn 2

Nach dem dispositiven (Schrell/Kirchner BKR 03, 444, 446) § 1230 2, der auch bei Sachmengen gilt, ist ein übermäßiger Verkauf rechtswidrig iSv § 1243 I (RGZ 118, 250, 252; 145, 204, 212), macht den Gläubiger schadensersatzpflichtig (§ 280). Ein nicht vermeidbarer Überverkauf ist bei der Verwertung einer Sachmenge gerechtfertigt (Schiffahrtsobergericht Köln TranspR 09, 37).

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