Rn 1

IdR geschieht die Pfandverwertung nach I durch öffentliche Versteigerung nach den §§ 1234–1240. Diese sind iRd §§ 1245 f, 1259 dispositiv. Der Verkauf erfolgt im Namen des Gläubigers, aber für Rechnung des Eigentümers u ist mit dem Zuschlag (§ 156 1) perfekt. Die Übereignung geschieht nach §§ 929 ff.

 

Rn 2

Der Gläubiger haftet für Rechtsmängel, die Haftung hat wegen § 1242 II nur geringe Bedeutung. Für Sachmängel hat der Gläubiger außer im Fall des § 474 I 1, II nur bei Arglist oder Garantieübernahme einzustehen (§ 445).

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