Rn 3

Anstelle des privaten Pfandverkaufs kann der Gläubiger nach Erwirken eines Titels auf Duldung der Pfandverwertung gg den Eigentümer, in den die gesicherte Forderung aufzunehmen ist (BGHZ 68, 323, 330), den Pfandverkauf nach seiner Wahl ohne Pfändung der Sache nach §§ 814, 816 I, III u IV, 817 I–III, 821–823, 825 ZPO durch einen Gerichtsvollzieher durchführen lassen (BGHZ 189, 299 Rz 27). Anstelle des § 816 II ZPO tritt § 1236, anstelle des § 817 IV ZPO § 1239 I 2, anstelle des § 818 ZPO § 1230 2 u anstelle des § 819 ZPO § 1247. Für die Wirkungen des Verkaufs gelten §§ 1242, 1244. Die Identität von Verpfänder u Eigentümer wird iRd § 1248 fingiert.

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