Gesetzestext

 

(1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass der Käufer den Kaufpreis sofort bar zu entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies nicht geschieht.

(2) 1Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der Kaufpreis als von dem Pfandgläubiger empfangen anzusehen; die Rechte des Pfandgläubigers gegen den Ersteher bleiben unberührt. 2Unterbleibt die sofortige Entrichtung des Kaufpreises, so gilt das Gleiche, wenn nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins von dem Vorbehalt der Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht wird.

 

Rn 1

Nach I sind bei Versteigerung oder freihändigem Verkauf (§ 1235) Barzahlung Zug-um-Zug gg Pfandübergabe u die Verwirkung der Rechte (§ 354) bei ausbleibender Barzahlung zu vereinbaren. I ist abdingbar (§ 1245), allerdings nicht formularmäßig (§ 307; Soergel/Habersack Rz 2). In den Versteigerungsbedingungen kann ein Mindestgebot festgelegt werden (Vogelmann/Körner DNotZ 18, 485, 508

 

Rn 2

Bei Verstoß gg I oder bei Aushändigung der Pfandsache an den Ersteher ohne Barzahlung (II 2) wird der Empfang des vereinbarten Kaufpreises nach II 1 im Verhältnis zum Eigentümer, Verpfänder, Schuldner u einem am Pfand dinglich Berechtigten mit der Rechtsfolge aus §§ 1247, 1252 fingiert. Ist der vereinbarte Kaufpreis höher als die gesicherte Forderung, hat der bisherige Eigentümer einen Anspruch auf den Mehrbetrag. Dingliche Rechte setzen sich daran fort. Vom Ersteher kann der Gläubiger weiterhin den vereinbarten Kaufpreis (§ 433 II) oder Schadensersatz verlangen oder den Rücktritt erklären (§ 354). Die zurückgegebene Pfandsache wird dann Eigentum des Gläubigers.

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