Gesetzestext

 

(1) Die Veräußerung des Pfandes ist nicht rechtmäßig, wenn gegen die Vorschriften des § 1228 Abs. 2, des § 1230 Satz 2, des § 1235, des § 1237 Satz 1 oder des § 1240 verstoßen wird.

(2) Verletzt der Pfandgläubiger eine andere für den Verkauf geltende Vorschrift, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt.

A. Unrechtmäßige Veräußerung (Abs 1).

 

Rn 1

Außer in den Fällen des I ist die Veräußerung vorbehaltlich §§ 1245f auch dann nicht rechtmäßig, wenn es an einem Pfandrecht fehlt (BGH NJW-RR 87, 317 [BGH 26.11.1986 - VIII ZR 295/85]; WM 98, 1133, 1136 [BGH 10.07.1997 - I ZR 75/95]). Eine unrechtmäßige Veräußerung ist nur unter den Voraussetzungen des § 1244 wirksam (BGH NJW 11, 2960 [BGH 05.05.2011 - IX ZR 144/10] Rz 42).

 

Rn 2

Bei unwirksamer Veräußerung bleibt das Eigentum an der Pfandsache unverändert. Der Gläubiger ist aus § 280u §§ 823 ff schadensersatzpflichtig (RGZ 77, 201, 205; 100, 274, 278; BGH WM 98, 1133, 1136 [BGH 10.07.1997 - I ZR 75/95]). Der Ersteher hat die Sache dem Gläubiger herauszugeben u kann von diesem seinerseits Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (RGZ 100, 274, 278).

 

Rn 3

Dem Eigentümer obliegt der Beweis für die unrechtmäßige Veräußerung u den Schaden; der Gläubiger hat nachzuweisen, dass auch bei Einhaltung der Vorschriften kein höherer Erlös erzielt worden wäre (RGZ 77, 201, 205; BGH NJW-RR 98, 543, 544 [BGH 10.07.1997 - I ZR 75/95]; Frankf WM 86, 75, 76 [OLG Frankfurt am Main 18.09.1985 - 17 U 165/84]).

B. Verletzung von Ordnungsvorschriften (Abs 2).

 

Rn 4

Eine vom Eigentümer zu beweisende Verletzung in I nicht genannter Ordnungsvorschriften, wie die Benachrichtigungspflicht des § 1237, berührt die Wirksamkeit der Veräußerung nicht (RGZ 100, 274, 278; BGH WM 98, 1133, 1135 [BGH 10.07.1997 - I ZR 75/95]), löst aber bei Verschulden eine Schadensersatzpflicht aus (OVG Koblenz NJW 20, 860 Rz 38). Mangelndes Verschulden hat der Gläubiger zu beweisen.

C. Nachträgliche Genehmigung

 

Rn 5

Eine nachträgliche Genehmigung des Verhaltens durch den Eigentümer heilt die Verstöße gg I u 2; es tritt dann dieselbe Rechtslage wie bei ordnungsgemäßer Pfandveräußerung ein (BGH NJW 95, 1350, 1351 [BGH 15.02.1995 - XII ZR 260/93]; WM 98, 1133, 1136 [BGH 10.07.1997 - I ZR 75/95]).

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