Gesetzestext

 

(1) Entspricht eine von den Vorschriften der §§ 1235 bis 1240 abweichende Art des Pfandverkaufs nach billigem Ermessen den Interessen der Beteiligten, so kann jeder von ihnen verlangen, dass der Verkauf in dieser Art erfolgt.

(2) Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet das Gericht.

 

Rn 1

Die Vorschrift gewährt in Ergänzung des § 1245 dem Eigentümer, einem dinglich Berechtigten sowie dem Gläubiger, nicht aber dem Verpfänder oder dem persönlichen Schuldner einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine von §§ 1235–1240 sowie § 1230 2, nicht aber von § 1234 abw Art des Pfandverkaufs, wenn sie nach billigem Ermessen dem Interesse des Anspruchstellers entspricht. Das ist der Fall, wenn sie für ihn vorteilhaft ist, ohne einen anderen Beteiligten zu benachteiligen (BGH NJW-RR 05, 916, 919; BayObLG Rpfleger 83, 393, 394). Der vorläufige Insolvenzverwalter muss alsdann zur Vermeidung einer Schadensersatzhaftung ggü dem Pfandgläubiger zustimmen (BGH NJW 11, 2960 [BGH 05.05.2011 - IX ZR 144/10] Rz 32 ff). Im Falle der Einigung gilt § 1245. Eine ›Verwertung durch Vernichtung‹ kann nach Räumung einer Mietwohnung nicht verlangt werden (Stuttg DGVZ 12, 164).

 

Rn 2

Für die Entscheidung nach II ist der Rechtspfleger (§ 3 Nr 1b RpflG) des Amtsgerichts des Aufbewahrungsortes zuständig, das im Verfahren nach §§ 410 Nr. 4, 411 IV FamFG entscheidet. Beteiligte: § 412 Nr 4 FamFG. § 1245 II ist dabei zu beachten. Eine nicht rechtmäßige Pfandveräußerung kann nicht nach § 1246 II gebilligt werden (BGH NJW 11, 2960 [BGH 05.05.2011 - IX ZR 144/10] Rz 42; Köln OLGR 95, 290, 291, dazu Medicus EWiR 95, 753 [OLG Köln 28.06.1995 - 17 U 114/94]).

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