Rn 1

Die Vorschrift regelt in Anknüpfung an §§ 1242, 1244 die dingliche Rechtslage am Verwertungserlös sowie die Tilgungswirkung nur bei wirksamer Pfandveräußerung. Nur soweit der Barerlös dem Gläubiger nicht gebührt, tritt dingliche Surrogation ein (2). Bei unbarem Erlös gelten § 1238 (Rn 2) u § 1239.

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