Rn 2

Bei nach § 1242 oder § 1244 wirksamer Pfandverwertung gebührt der Erlös dem betreibenden Gläubiger, soweit er die gesicherte Forderung nebst Zinsen u Kosten (§ 1210) nicht übersteigt u keine dinglichen Rechte Dritter vorgehen. Der Gläubiger wird dann Alleineigentümer des Barerlöses. Nachrangige Pfandrechte erlöschen ersatzlos.

1. Fehlende Pfandreife.

 

Rn 3

Bestand kein Pfandrecht, so erwirbt der ehemalige Eigentümer den Erlös zu Alleineigentum. Gleiches gilt bei bestehendem Pfandrecht, aber mangelnder Pfandreife (§ 1228 II) mit der Maßgabe, dass sich das Pfandrecht des Gläubigers am Erlös fortsetzt (2), der Gläubiger die Herausgabe des Erlöses bis zur Pfandreife verweigern (§ 986) u sich den Erlös alsdann aneignen darf.

2. Übererlös.

 

Rn 4

Übersteigt der Barerlös die gesicherte Forderung, ohne dass vorrangige Rechte bestehen, so erwerben der Gläubiger u der ehemalige Eigentümer daran Miteigentum im Verhältnis von Erlös (= 100 %) u Forderung. Am Anteil des ehemaligen Eigentümers setzen sich nachrangige Rechte fort. Der Gläubiger darf seinen Anteil zu Alleineigentum entnehmen (§ 752). Der Übererlös wird dann Alleineigentum des ehemaligen Pfandeigentümers. Bei Vermischung des Erlöses mit eigenem Geld des Gläubigers gelten §§ 948, 947.

3. Vorrangige Rechte.

 

Rn 5

Bestehen vorrangige Rechte u übersteigt der Barerlös diese nicht, so erhält der betreibende Gläubiger nichts. Das vorrangige Recht setzt sich am Erlös fort (RGZ 119, 265, 269), dessen Alleineigentümer der ehemalige Eigentümer der Pfandsache wird.

 

Rn 6

Übersteigt der Barerlös das vorrangige Recht, so gebührt dem betreibenden Gläubiger der überschießende Betrag bis zur Höhe seiner Forderung. Im Verhältnis des Überschussbetrages zum Erlös (= 100 %) erwerben er u der ehemalige Eigentümer daran Miteigentum. Am Miteigentumsanteil des Eigentümers setzt sich das vorrangige Recht fort (2).

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