Gesetzestext

 

1Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. 2Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.

A. Regelungsinhalt und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt in Anknüpfung an §§ 1242, 1244 die dingliche Rechtslage am Verwertungserlös sowie die Tilgungswirkung nur bei wirksamer Pfandveräußerung. Nur soweit der Barerlös dem Gläubiger nicht gebührt, tritt dingliche Surrogation ein (2). Bei unbarem Erlös gelten § 1238 (Rn 2) u § 1239.

B. Dingliche Rechtslage am Verwertungserlös.

I. Wirksame Pfandveräußerung.

 

Rn 2

Bei nach § 1242 oder § 1244 wirksamer Pfandverwertung gebührt der Erlös dem betreibenden Gläubiger, soweit er die gesicherte Forderung nebst Zinsen u Kosten (§ 1210) nicht übersteigt u keine dinglichen Rechte Dritter vorgehen. Der Gläubiger wird dann Alleineigentümer des Barerlöses. Nachrangige Pfandrechte erlöschen ersatzlos.

1. Fehlende Pfandreife.

 

Rn 3

Bestand kein Pfandrecht, so erwirbt der ehemalige Eigentümer den Erlös zu Alleineigentum. Gleiches gilt bei bestehendem Pfandrecht, aber mangelnder Pfandreife (§ 1228 II) mit der Maßgabe, dass sich das Pfandrecht des Gläubigers am Erlös fortsetzt (2), der Gläubiger die Herausgabe des Erlöses bis zur Pfandreife verweigern (§ 986) u sich den Erlös alsdann aneignen darf.

2. Übererlös.

 

Rn 4

Übersteigt der Barerlös die gesicherte Forderung, ohne dass vorrangige Rechte bestehen, so erwerben der Gläubiger u der ehemalige Eigentümer daran Miteigentum im Verhältnis von Erlös (= 100 %) u Forderung. Am Anteil des ehemaligen Eigentümers setzen sich nachrangige Rechte fort. Der Gläubiger darf seinen Anteil zu Alleineigentum entnehmen (§ 752). Der Übererlös wird dann Alleineigentum des ehemaligen Pfandeigentümers. Bei Vermischung des Erlöses mit eigenem Geld des Gläubigers gelten §§ 948, 947.

3. Vorrangige Rechte.

 

Rn 5

Bestehen vorrangige Rechte u übersteigt der Barerlös diese nicht, so erhält der betreibende Gläubiger nichts. Das vorrangige Recht setzt sich am Erlös fort (RGZ 119, 265, 269), dessen Alleineigentümer der ehemalige Eigentümer der Pfandsache wird.

 

Rn 6

Übersteigt der Barerlös das vorrangige Recht, so gebührt dem betreibenden Gläubiger der überschießende Betrag bis zur Höhe seiner Forderung. Im Verhältnis des Überschussbetrages zum Erlös (= 100 %) erwerben er u der ehemalige Eigentümer daran Miteigentum. Am Miteigentumsanteil des Eigentümers setzt sich das vorrangige Recht fort (2).

II. Unwirksame Pfandveräußerung.

 

Rn 7

Bei unwirksamer Veräußerung erwirbt der Ersteher kein Eigentum, dieses bleibt vielmehr beim bisherigen Eigentümer. Am Erlös erwirbt der betreibende Gläubiger, der dem Ersteher wegen Nichterfüllung schadensersatzpflichtig ist, Alleineigentum.

C. Tilgungswirkung.

 

Rn 8

Soweit der Erlös dem betreibenden Gläubiger gebührt, gilt die gesicherte Forderung bei wirksamer Pfandveräußerung als vom ehemaligen Eigentümer berichtigt (1), ohne dass für eine Tilgungsbestimmung des Schuldners Raum ist. Reicht der Erlös nicht zur Tilgung der gesamten Forderung, gilt § 366 II entspr (BGH NJW 15, 162 Rz 11, 16 (für Vermieterpfandrecht); Karlsr ZIP 14, 786; LG Darmstadt ZIP 05, 456, 457). Bei unrechtmäßiger, aber nach § 1244 wirksamer Pfandveräußerung gilt dies erst nach Eintritt der Pfandreife (§ 1228 II). Vorher setzt sich das Pfandrecht am Erlös, den der ehemalige Eigentümer zu Eigentum erwirbt, fort (2).

 

Rn 9

Die gesicherte Forderung erlischt, wenn der Eigentümer zugleich Schuldner ist. Andernfalls geht sie in entspr Anwendung des § 1249 2, nach aA analog § 1225, auf den Eigentümer über. Bei unwirksamer Veräußerung bleibt die gesicherte Forderung bestehen (Nobbe/Pamp Rz 5). Reicht der Erlös bei gleichrangigen Pfandrechten nicht für alle, so ist er nicht nach Kopfteilen, sondern nach dem Verhältnis der Forderungen zu verteilen (RGZ 60, 70, 74).

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