Rn 1

1 gilt wegen §§ 362 I, 1252 nur für den Eigentümer sowie – auch bei Haftung als Bürge (RGZ 70, 405, 409; BGH NJW 56, 1197) – ohne Rücksicht auf ihren Rang andere dinglich Berechtigte (RGZ 167, 298, 299) u Inhaber eines kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts (str), deren Rechte nach § 1242 II erlöschen würden. Ihr Ablösungsrecht besteht im Zeitpunkt des § 271 (§ 271 Rn 18) u erlischt mit dem Eigentumserwerb des Erstehers. Der Gläubiger muss die Leistung zur Vermeidung von Annahmeverzug annehmen (RGZ 83, 390, 391). Eine Teilablösung ist nur iRd (§ 266 Rn 46) zulässig. Der Verpfänder kann nach § 1223 II (§ 1223 Rn 6) ablösen.

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