Rn 29

Hat eine Partei die andere Partei über die Formanforderungen des Rechtsgeschäfts getäuscht, reichen die auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzansprüche aus §§ 280 I, 311 II, 241 II bzw unerlaubter Handlung nicht aus. Eine lediglich schuldhafte Verursachung genügt nicht (BGH NJW 69, 1170), erst recht nicht eine schuldlose Herbeiführung (BGH NJW 77, 2072 [BGH 10.06.1977 - V ZR 99/75]). Erforderlich ist eine qualifizierte Verantwortung (BGH NJW 69, 1170 [BGH 21.03.1969 - V ZR 87/67]; aA BGH DNotZ 73, 18).

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