Rn 20
Teilw sieht das Gesetz andere Folgen eines Formmangels vor, vgl §§ 550, 578, § 14 IV TzBfG, § 4 RVG (BAG NJW 16, 1403). In Vollzug gesetzte formwidrige Gesellschaftsverträge werden nur für die Zukunft von der Nichtigkeitswirkung erfasst (BGHZ 8, 165).
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