Rn 27

In der Spannungslage zwischen der Ordnungsaufgabe des Formzwangs und der Einzelfallgerechtigkeit kann ausnahmsweise eine Korrektur der Formnichtigkeit mittels § 242 erfolgen (Hagen DNotZ 10, 644, 648). Billigkeitserwägungen genügen nicht (BGH NJW 93, 1128; 96, 1469), ein Ausnahmefall unterliegt strengen Anforderungen (BGHZ 92, 172). Die Formnichtigkeit muss einen Vertragsteil nicht nur hart treffen, sondern für ihn schlechthin untragbar sein (BGHZ 138, 348; BGH NJW 08, 2181 Tz 28). Dies liegt noch nicht bei einer mehrfachen mündlichen Eigenkündigung vor (Hamm NZA-RR 18, 76 [LAG Hamm 28.04.2017 - 1 Sa 1524/16]). Dazu muss ein Interessenausgleich geboten, jedoch mit anderen Mitteln nicht zu erzielen sein (BGH NJW 84, 607 [BGH 04.10.1983 - VI ZR 44/82]), zB mangels hinreichender Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche (s.a. Rn 29).

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