Rn 1

In Ausprägung des Akzessorietätsprinzips bestimmt I, dass das Pfandrecht ohne besondere Abrede der durch Rechtsgeschäft (§ 398), kraft Gesetzes (§ 412) oder Gerichtsbeschlusses (§ 835 II ZPO) übertragenen Forderung folgt, es sei denn, der Übergang des Pfandrechts wird nach II rechtsgeschäftlich ausgeschlossen. Mit Übergang des Pfandrechts erwirbt der neue Gläubiger einen Anspruch auf Herausgabe der Pfandsache (§ 1251 I). Das Schiffsgläubigerpfandrecht geht bei Zahlung eines Gesamtschuldners auf diesen über (Hambg TransportR 13, 242, 243).

 

Rn 2

Bei Abtretung eines Forderungsteils oder einer von mehreren gesicherten Forderungen entstehen gleichrangige Pfandrechte (hM, MüKo/Damrau Rz 2; BeckOGK/Schärtl Rz 2; Ganter FS Lwowski [14], 187, 191 f, 193; aA Staud/Wiegand Rz 5 (Gesamtpfandrecht); bei §§ 1225, 1249 kann das Recht des Zessionars nicht zum Nachteil des Zedenten geltend gemacht werden (Nobbe/Pamp Rz 1). Haftet das (AGB-)Pfandrecht etwa von Banken aufgrund einer weiten Zweckerklärung für alle auch künftigen Ansprüche aus einer (bankmäßigen) Geschäftsbeziehung u wird nur eine Einzelforderung daraus übertragen, so geht das Pfandrecht nicht mit über (Soergel/Habersack Rz 4; Ganter FS Lwowski [14], 195); anders ist dies nur, wenn das Rechtsverhältnis, dem die zu sichernden Forderungen entstammen, übergeht (Obermüller BKR 17, 221, 224; Habersack WM 18, 1625, 1627).

 

Rn 3

Einen gutgläubigen Zweiterwerb des Pfandrechts als solches kennt das Gesetz nicht; ein solcher ist deshalb nur möglich, wenn die nicht existierende Forderung ausnw nach § 405, Art 16 WG oder Art 21 ScheckG gutgläubig erworben werden kann (hM).

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